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Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 40/10

Datum:
11.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-7 U 40/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0111.I7U40.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 016 O 425/08
Schlagworte:
Zurückweisung; Berufung; Anschlussberufung; Kosten
Normen:
§§ 522 Abs 2, 524 Abs. 4, 97 ZPO
Leitsätze:

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (016 O 425/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

 
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