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Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 62/11

Datum:
04.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsent
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 U 62/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0804.I6U62.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 5 O 152/09
Schlagworte:
Zustellung durch Aufgabe zur Post, Einspruchsfrist, Zustellung im Ausland, Zuständigkeit des Einzelrichters
Normen:
§§ 184, 339 ZPO
Leitsätze:

1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland.

2. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen.

3. Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Essen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

 
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