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Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 207/10

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 U 207/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.I6U207.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 8 O 45/10
 
Tenor:

Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

 
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