Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 93/11

Datum:
22.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 93/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0922.I5U93.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 380/10
Schlagworte:
Eintritt in einen Sicherungsvertrag, Grundschuldbestellung, Klage gegen die Vollstreckungsklausel
Normen:
§§ 797 II, 727 ZPO, §§ 242, 414, 415, 333 BGB
Leitsätze:

Der 5. Zivilsenat des OLG Hamm schließt sich der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass der Schuldner seine Einwendung des fehlenden Eintritts in den Sicherungsvertrag im Wege der Klauselgegenklage in direkter Anwendung des § 768 ZPO geltend machen muss, nicht an.

Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er jedenfalls treuwidrig.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank