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Der Eigentümer eines Hauses hat keinen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten einer durchfeuchteten Kellerwand, wenn ein von der Stadt verrohrter Bachlauf aufgrund einer Beschädigung des Rohres zwar für die Durchfeuchtung ursächlich, die Stadt zur Verrohrung des Baches jedoch nicht verpflichtet gewesen war.
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für das Eindringen von Feuchtigkeit durch die Kellerwand eines im Eigentum der Kläger stehenden Hauses.
4Die Kläger sind Eigentümer der in der Gemeinde G gelegenen Grundstücke G, Flur X Flurstück X, welches im Zeitraum 1948-1950 mit einem Wohnhaus mit dem streitgegenständlichen Keller bebaut wurde, und Flurstück X, das mit Garagen bebaut ist. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft auf dem im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Grundstück Flurstück X die öffentliche Straße "Y-Straße T". Diese mündet in die u.a. auf der auch an das Hausgrundstück der Kläger grenzenden Straßenparzelle G-Straße befindliche "Alte E2. Die genauen Grundstücksgrenzen sind streitig.
5Im Bereich dieser Flurstücke verläuft ein Bach, der zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, wohl in den 50er Jahren, zumindest aber nach Errichtung des Hauses auf dem Flurstück X, verrohrt wurde. Vor der Verrohrung verlief der Bach in unmittelbarer Nähe an dem auf Flurstück X errichteten Haus vorbei. Der Bach kommt als offenes Gewässer aus westlicher Richtung auf das mit Garagen bebaute Flurstück X, wo er durch einen Einlauf in die Verrohrung eingeführt wurde, die dann über den Bereich der Straße und des Grundstücks Flurstück X hinaus noch ein paar hundert Meter in östliche Richtung weiterführt. Der von einem durch die Beklagte beauftragten Vermessungstechniker mittels eines elektrooptischen Vermessungsgeräts ermittelte Kanalverlauf (vgl. Plan Bl. 99 d.A.) ist streitig. Den auf Flurstück X verlaufenden Teil der Bachverrohrung errichtete der Vater des Klägers. Wer die übrige Verrohrung errichtete, ist streitig. Im Bereich des asphaltierten Straßenkörpers bestehen mehrere Schächte (insbesondere die Schächte 120, 125), die in die Bachverrohrung herabführen, zu deren Lage auf die Skizze Bl. 302 d.A. Bezug genommen wird.
6Die Bachverrohrung ist an mehreren Stellen schadhaft. Eine im Auftrag der Beklagten am 14.06.2005 durch die Fa C2 Kanaltechnik durchgeführte TV-Kanaluntersuchung konnte nur in Teilbereichen der Verrohrung durchgeführt werden. Dabei wurden auf der Strecke von Schacht 120 nach Schacht 70 in Fließrichtung unter anderem zwei Schadstellen jeweils im Bereich der Sohle gefunden, und zwar nach 2,20 m ein fehlendes Wandungsstück von 50 cm² und nach 6,22 m ein fehlendes Wandungsstück von 100 cm². Wegen der weiteren Ergebnisse wird auf das Protokoll der Kanaluntersuchung (Bl. 24-33 d.A.) Bezug genommen. Durch die Schadstellen tritt Wasser in das umliegende Erdreich aus. Durch die Verrohrung des Baches wurden die den ursprünglichen Wasserverlauf begleitenden Grundwasserströme nicht umgelegt.
7Die Kläger haben behauptet, es komme durch das aus den Schadstellen der Bachverrohrung austretende Wasser zu einer erhöhten Wasserdruckbeanspruchung ihres Gebäudes und damit letzten Endes zur Feuchtigkeit in ihrem Keller, die dort erstmals im Jahr 2003 aufgetreten sei. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Beseitigung der Feuchtigkeit und Abwehr künftiger Feuchtigkeitseintritte einstehen müsse, da sie die Verrohrung außerhalb der Parzelle 125 errichtet habe, sich die festgestellten Schadstellen der Verrohrung, insbesondere die Schäden zwischen den Kontrollschächten 120 und 125, auf der im Eigentum der Beklagten befindlichen Parzelle 212 befänden und die Beklagte wasserrechtlich für den Bestand der Verrohrung verantwortlich sei.
8Nachdem zunächst nur im Bereich der westlichen Kellerwand Feuchtigkeit aufgetreten sei, beständen mittlerweile weitere Schäden im südlichen Teil des Gebäudes, die eine weitere Sanierung erforderlich machen würden. Wegen der eintretenden Feuchtigkeit wurde ein Pumpschacht zum Abführen des Wassers erstellt und die westliche Kellerwand mit WU-Beton abgedichtet. Die Kläger haben behauptet, ihnen seien insoweit Aufwendungen für Fremd- und Eigenleistungen in Höhe von: 21.035,01 € entstanden, wobei im Einzelnen auf den Vortrag Bl. 102-104 d.A. Bezug genommen wird. Die Kosten der Sanierung der Südseite - auch hier ist eine Abdichtung mit WU-Beton beabsichtigt - haben sie unter Bezugnahme auf ein Angebot der Firma I2 vom 29.04.2007 (Bl. 36 d.A.) auf 14.875 € veranschlagt.
9Die Kläger haben beantragt, die Beklagte Y-Straße Zahlung von 35.910,01 € nebst Zinsen sowie von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.378,30 € (netto) nebst Zinsen zu verurteilen, sie zu verpflichten, Undichtigkeiten der Bachverrohrung unterhalb der Straße "Y-Straße T" (Flurstück X) zu beseitigen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren, im Zusammenhang mit der undichten Bachverrohrung unterhalb der T4 "Y-Straße T" (Flurstück X) entstehenden Schäden zu ersetzen.
10Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, nicht für die Unterhaltung der Bachverrohrung verantwortlich zu sein, da sie diese weder selbst errichtet habe noch deren Eigentümerin sei. Bei ihr seien keine Unterlagen über die Bachverrohrung vorhanden. Sie gehe daher davon aus, dass die Verrohrung jeweils Stück für Stück von den Eigentümern der jeweils anliegenden Grundstücke vorgenommen worden sei. Da die Kläger keinen Anspruch auf das Bestehen einer Verrohrung hätten, könnten sie nicht einen Zustand verlangen, wie er bei dichter Verrohrung bestände.
11Sie hat bestritten, dass die Feuchtigkeit im Keller der Kläger durch Wasser verursacht worden sei, das aus der Bachverrohrung ausgetreten sei. Die Wände seien aufgrund der natürlichen Erdfeuchte und mangelnder Isolierung feucht. Die Feuchtigkeit trete nunmehr aufgrund des Alters des Mauerwerks ein. Das Mauerwerk sei auch bis 2003 nicht wasserdicht gewesen. Die Kläger hätten den Schaden überwiegend mitverursacht, da die Wände mangelhaft isoliert seien. Die nunmehr erfolgte Errichtung von Kellerwänden aus WU-Beton sei ohnehin erforderlich gewesen und deshalb nicht ersatzfähig; zumindest seien Abzüge unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Zum geltend gemachten Sanierungsaufwand hat sie Erforderlichkeit und Angemessenheit bestritten.
12Das Landgericht hat den Kläger zu 2. persönlich und den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn E, informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 16.07.2009 (Bl. 286-296 d.A.) und eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 20.11.2009 (Bl. 350-357 d.A.).
13Mit Urteil vom 17.06.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies insbesondere damit begründet, dass eine alleinige Verursachung der Schäden durch austretendes Bachwasser ausgeschlossen sei. Das Wasser, das aus der schadhaften Bachverrohrung zur Wand des Hauses der Kläger gelange, sei nicht das einzige dort vorhandene Wasser. Schon wegen der Lage des Hauses im tiefsten Talstrich sei eine auch nur schätzungsweise halbwegs sichere Abgrenzung der verschiedenen Wasserzuflüsse nicht möglich. Hinzu komme, dass für die Kellerwände nicht wasserfester Mörtel verwandt worden sei, der nach rund 60 Jahren ohnehin nicht mehr wasserdicht sei. Da der Haftungsanteil der defekten Bachverrohrung nicht zuzuordnen sei, komme es auf deren genaue Lage nicht an.
14Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger, in deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Insbesondere rügen sie Folgendes:
15Das Landgericht hätte die angebotenen Zeugen dazu, dass die Beklagte die Verrohrung außerhalb Parzelle 125 vorgenommen habe, vernehmen müssen. Zur Kausalität habe das Landgericht verkannt, dass auch Mitursächlichkeit ausreiche. Zudem habe der Sachverständige nicht festgestellt, dass auch andere Umstände für den Schadenseintritt ursächlich seien. Auch habe das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewässerunterhaltung übersehen, wegen der sie auch regelmäßig die Verrohrung hätte untersuchen müssen. Für den Anspruch aus § 836 BGB komme es auf die konkrete Lage der schadhaften Stelle an, die das Landgericht fehlerhaft nicht festgestellt habe.
16Die Kläger beantragen,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Siegen
18Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
22II.
23Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
24Klageantrag zu 1.
25Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten Kosten für die Sanierung ihrer Kellerwände.
26Soweit erstinstanzlich noch im Streit stand, ob aus einem Mischwasserkanal austretendes Wasser zu Feuchtigkeit im klägerischen Keller geführt habe, hat das
27Landgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend eine solche Verursachung nicht festgestellt. Das Landgericht folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, wonach der Mischwasserkanals nicht schadhaft ist und keine Ursache für die Feuchtigkeit gesetzt hat. Diese Feststellung des Landgerichts wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
28Eine Einstandspflicht der Beklagten für Beeinträchtigungen durch Wasser, das aus der schadhaften Bach-Verrohrung austritt, besteht ebenfalls nicht, und zwar auch dann nicht, wenn man den Klägervortrag zugrundelegt, die Rohre außerhalb von Flurstück X seien von der Beklagten verlegt worden und die Schadstellen der Verrohrung befänden sich auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücken.
291.
30Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB.
31a)
32Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine im Erdboden verlegte Rohrleitung ein mit einem Grundstück verbundenes Werk darstellt und die Schädigung einer Rohrleitung unter die Ablösung von Teilen dieses Werkes subsumiert werden kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.03.1983 - III ZR 116/81 - zitiert nach juris; Urt. v. 25.01.1971 - III ZR 208/68 - NJW 1971, 609). Auch ist die Beklagte Eigenbesitzerin des Rohrs zumindest in einem Teilstück, an dem eine Schadstelle festgestellt wurde: Nach den Feststellungen des Sachverständigen P insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.11.2009 liegen die auf der Strecke von Schacht 120 nach Schacht 70 in Fließrichtung nach 2,20 m und nach 6,22 m gefundenen Schadstellen ebenso wie die Schächte 0120 und 0125 in dem befestigten Straßenkörper. Unabhängig von der bislang nicht feststehenden Eigentumslage an diesen Flächen hat die beklagte Gemeinde jedenfalls durch die Asphaltierung als öffentliche Straße die tatsächliche Sachherrschaft über diese Fläche erlangt und besitzt diese Fläche auch als ihr gehörend.
33Für die mangelhafte Unterhaltung spricht ein Anscheinsbeweis, da die Beschädigung durch solche Einflüsse eingetreten ist, mit deren Einwirken auf das Bauwerk erfahrungsgemäß zu rechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593, 2594; Palandt/Sprau, 2010, § 836 BGB Rn. 9). Der Vertreter der beklagten Gemeinde, Herr E, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass Schadstellen wie die festgestellten nicht durch Einschläge entstehen, sondern durch Reibung; der Beton löse sich dadurch langsam auf.
34Die Beklagte hat sich auch nicht exkulpiert. Sie hat nicht vorgetragen, in der Unterhaltung der Anlage die erforderliche Sorgfalt aufgewandt zu haben, da sie nach ihrer Vorstellung für die Verrohrung nicht verantwortlich war. Ihr Vertreter, Herr E, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, diese Rohre würden nicht regelmäßig kontrolliert; die Gemeinde sorge dafür, dass sie nicht verstopfen. Angesichts der der Beklagten bekannten langsamen Auflösung der Betonröhre durch Reibung reicht dies zur Unterhaltung im Rahmen des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB nicht aus.
35Soweit der geltend gemachte Schaden an der Kellerwand durch Wasser verursacht wurde, das durch die Bruchstellen ausgetreten ist, ist er durch die typischen Gefahren der Ablösung selbst verursacht, also gerade durch die "bewegend wirkende Kraft" des Einsturzes oder der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung dadurch in Bewegung gesetzter anderer Massen (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.03.1983 - III ZR 116/81 - zitiert nach juris m.w.N.). Dass nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen neben dem austretenden Bachwasser auch andere Wassermassen auf die Kellerwand drücken, steht der Ursächlichkeit der schadhaften Bachverrohrung für den geltend gemachten Schaden grundsätzlich nicht entgegen, da für die Begründung der Haftung aus § 836 BGB grundsätzlich eine Mitursächlichkeit genügt.
36b)
37Der geltend gemachte Schaden ist aber bei wertender Betrachtung ausgehend vom Schutzzweck des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu ersetzen, weil er auch dann eingetreten wäre, wenn die Bachverrohrung, zu deren Einrichtung die Beklagte nicht verpflichtet war, nicht angelegt worden wäre, und zudem die Wahl des Standorts des Hauses nicht im Vertrauen auf die - damals noch nicht bestehende - Verrohrung erfolgte.
38aa)
39Dass die Kellerwand auf Flurstück X, wäre der Bach nicht verrohrt worden, ebenfalls und bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumindest in dem nunmehr aufgetretenem Umfang durchnässt worden wäre, dass die Kläger also über mehrere Jahre hiervor allein durch die bestehende Verrohrung geschützt wurden, steht fest auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 16.07.2009:
40"Die natürlichen Gegebenheiten des Grundstücks der Kläger lassen erkennen, dass das Gebäude Hs. Nr. 20 quer in den tiefsten Talstrich, also dort, wo das Grund- und Oberflächenwasser von den umgebenden Hängen sich sammelt und in mehr oder minder großen Bächen zu Tal fließt, gebaut wurde. <...> Diese permanent hochgradige Gefährdung des niemals dichten Kellermauerwerks wurde erheblich gemindert durch das Bestehen der über viele Lebensjahre sicherlich mehr oder weniger dichten Bachverrohrung. Ein offenes Gewässerbett an dieser Stelle hätte mittelfristig über die Uferböschungen ebenfalls viel Wasser in Richtung des Kellermauerwerks versickern lassen. Im Laufe der Jahre entstandene Rohrbrüche und Folgeschäden an der Verrohrung haben zur erheblichen Durchnässung des die Kelleraußenwand umgebenden Erdreichs geführt und damit auch die Wand selbst durchfeuchtet. Dies ist umso mehr geschehen, als durch zunehmende Schäden an den Rohrwänden und klimabedingt erhöhte Abflussmengen vermehrt Bachwasser austreten konnte, das bei vorgegebener (Tal-)Fließrichtung und durch unvermeidbaren Aufstau vor dem "Hindernis" Kelleraußenwand auch zu erhöhtem Wasser-Druck auf die Wand führte und damit auch mehr Wasser in die Wand eindringen ließ."
41Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Dass sich das Haus auf dem Flurstück X in einer solchen Tallage befindet, steht für den Senat bindend gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend fest. Das Landgericht hat sich insoweit die erstinstanzlich nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Bestreiten einer solchen Lage durch den Kläger zu 1. war nicht zu berücksichtigen. Dass aus einem natürlichen Bachbett Wasser versickert und dass Wasser sich grundsätzlich den gesetzen der Schwerkraft folgend in der Tallage sammelt, entspricht allgemeinen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Dass aus Schäden der Verrohrung nicht mehr Wasser austritt als aus dem unverrohrten Bachbett, ist schlüssig. Auch wurde entsprechender Vortrag der Beklagten von den Klägern nicht bestritten. An der Sachkunde des Sachverständigen besteht keinerlei Zweifel.
42bb)
43Die Beklagte war auch nicht - insbesondere auch nicht gegenüber den Klägern bzw. den vormaligen Eigentümer des Flurstücks ### - zur Verrohrung des Baches oder zu anderweitigen Maßnahmen zur Verhinderung des Einsickerns von Bachwasser in das Erdreich und des Vordringens dieses Wassers auf das Flurstück X verpflichtet.
44Eine Verpflichtung der Kommune zur Verrohrung des Baches zum Schutz einzelner Grundeigentümer besteht nicht gem. § 89 LWG.
45Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks ### konnte von der Beklagten eine Verrohrung auch nicht gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Soweit vor der Verrohrung des Baches Wasser versickerte und über das Erdreich in das Grundstück der Kläger eindrang, war die Beklagte nicht Störerin. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.07.1995 - V ZR 213/94 - NJW 1995, 2633, 2634 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Bachverlauf und das Versickern des Wasser aus dem natürlichen Bachbett sind natürliche Vorgänge, die die Beklagte nicht durch eigene Handlungen beeinflusst hat und die weder auf einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beklagten beruhten noch mittelbar auf ihren Willen zurückgingen. Aus denselben Gründen konnte ein Zurückhalten des versickernden Bachwassers auf dem Grundstück der Beklagten auch nicht gem. § 862 Abs. 1 BGB gefordert werden.
46cc)
47Schadensbegründend war hier die Wahl des Standorts im tiefsten Talstrich und in unmittelbarer Nähe eines damals noch offen verlaufenden Baches. Die Eigentümer des Flurstücks ### konnten bei Errichtung des Hauses nicht auf einen besonderen Schutz vor versickerndem Bachwasser durch eine Bachverrohrung vertrauen, da diese unstreitig erst nach dem Bau des Hauses errichtet wurde. Dass die Kelleraußenwand nach den Feststellungen des Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 16.07.2009 aus unverputzten Feldsteinen mit unregelmäßig breiten Fugen aus absolut nicht wasserdichtem Mörtel errichtet wurde und damit niemals dicht war, spricht ebenfalls nicht dafür, dass sich die Eigentümer damals im Vertrauen auf eine Absicherung vor Bachwasser durch die Beklagte mit einem verminderten Schutz begnügten: Nach den Feststellungen des Sachverständigen entsprach diese Bauweise dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses.
48Wer in einer solchen Lage baut, muss sich selbst gegen etwaige Beeinträchtigungen schützen. Aus der Eigenverantwortung des Eigentümers für den Schutz des Hauses vor drückendem Wasser folgt, dass dieser entweder neue Möglichkeiten der Abdichtung der Wände ergreifen oder das eindringende natürliche Wasser hinnehmen muss.
49dd)
50Der Ausschluss des Anspruchs unter Berücksichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs entspricht auch dem Schutzzweck des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser soll vor Gefahren schützen, die aus fehlerhaft errichteten oder unterhaltenen Anlagen entstehen (RG, Urt. v. 05.11.1919 - V 121/19 - RGZ 97, 112, 115; vgl. auch Staudinger/Belling, 2008, § 836 BGB Rn. 10). Dies entspricht einem Verständnis der Norm als gesetzliche Ausformung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urt. v. 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500, 1501; Urt. v. 04.04.2006 - VI ZR 151/05 - NJW-RR 2006, 1098, 1099), die denjenigen trifft, der eine Gefahrenlage schafft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - NJW 2006, 610, Tz. 9 m.w.N.). Wie bereits dargelegt wurde vorliegend durch die Verrohrung des Baches gerade nicht die Gefahr einer Durchfeuchtung der Kellerwand im Fall der Beschädigung der Verrohrung geschaffen, sondern eine solche, solange das Rohr intakt war, überobligatorisch abgewehrt. Anders als in den Fällen, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung § 836 BGB auf Rohrbrüche angewandt hat (Schäden an einer Wasserhauptleitung der städtischen Wasserversorgung: BGH, Urt. v. 25.01.1971 - III ZR 208/68 - NJW 1971, 607; Urt. v. 24.01.1958 - VI ZR 291/56 - VersR 58, 194; Bruch einer Anschlussleitung an die städtische Kanalisation: BGH, Urt. v. 17.03.1983 - III ZR 116/81 - zitiert nach juris; Rohrbruch in der Zuleitung der Wasserversorgung: BGH, Urt. v. 19.04.1985 - V ZR 33/84 - zitiert nach juris; RG, Urt. v. 09.05.1931 - IX 534/30 - RGZ 133, 1), wird hier durch die Rohrleitung weder weiteres Wasser zugeführt noch Abwasser abgeführt, sondern allein ohnehin vorhandenes Bachwasser eingefasst. Ob die Ursächlichkeit im Falle einer möglicherweise beabsichtigten Einleitung von Wasser aus einem Siedlungsgebiet "Birkenstück" in die Verrohrung anders zu beurteilen sein mag, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
51Auch der vom Senat in die Prüfung einbezogene Gesichtspunkt, dass der Bach durch die Verrohrung dem Zugriff der Kläger entzogen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung: Den Klägern wäre auch ohne die Verrohrung und bei einem früheren Eintreten von versickerndem Bachwasser über das Erdreich in die Kellerwand als einzige effektive Möglichkeit verblieben, ihre Kellerwand früher durch die nunmehr ergriffenen Maßnahmen abzudichten. Dass dadurch, dass zunächst durch den Schutz durch die Verrohrung kein Anlass zu einer Isolierung der Kelleraußenwand bestand, ein Schaden entstanden ist, ist nicht zu erkennen.
522.
53a)
54Die Kläger haben auch keinen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB. Eine Handlung der Beklagten, die zum Eintritt der Feuchtigkeit in die Kellerwand führte, ist nicht erkennbar. Auch aus dem Unterlassen der Kontrolle und Unterhaltung der Verrohrung des Baches folgt - unabhängig von der Lage der Schadstellen in der Verrohrung - keine Haftung der Beklagten, da diese keine Pflicht zur Verhütung des Feuchtigkeitseintritts im klägerischen Keller traf.
55aa)
56Eine solche Pflicht kann nicht aus wasserrechtlichen Pflichten der Beklagten hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Verrohrung um eine Anlage gem. § 94 LWG handelt oder um einen Gewässerausbau, dessen Unterhaltung eine Maßnahme der allgemeinen Gewässerunterhaltung im Sinne von § 90 LWG darstellt.
57Würde man die Verrohrung als Anlage gem. § 94 LWG einordnen, so wäre die Beklagte, soweit die Verrohrung in den in ihrem Eigentum befindlichen Straßenparzellen liegt, als Eigentümerin (§§ 946, 94 BGB) für deren Unterhaltung verantwortlich, da - anders als regelmäßig im Fall von Versorgungsleitungen (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, 2011, § 95 BGB Rn. 6 m.w.N.) - kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es sich bei den in diesen Parzellen verlegten Rohrstücken um Scheinbestandteile gem. § 95 BGB handelt. Der von den Klägern geltend gemachte Schaden fällt jedoch nicht unter den Schutzzweck der Anlagenunterhaltungspflicht gem. § 94 LWG. Diese dient dazu, nachteilige Einwirkungen der Anlage auf das Gewässer auszuschließen (Honert/Rüttgers/Sander, 1996, S. 361, zu § 94 LWG) und nicht dazu, das Austreten von - nicht kontaminiertem - Bachwasser in das Erdreich zu verhindern.
58Ginge man hingegen von einem Gewässerausbau aus - wofür insbesondere die Länge der vorhandenen Verrohrung spricht (vgl. nur Czychowski/Reinhardt, 2010, § 67 WHG Rn. 28 m.w.N.) - so fiele auch deren Unterhaltung grundsätzlich unter die Gewässerunterhaltungspflicht, die gem. § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG der Beklagten als Anliegergemeinde obliegt. Die Gewässerunterhaltungspflicht gem. § 90 LWG enthält aber - anders als frühere Gesetzesfassungen - keine Pflicht zur Erhaltung des jeweiligen Ausbauzustandes. Die Streichung einer solchen Pflicht aus der Norm beruht darauf, dass diese sich als hinderlich erwiesen hat für die Möglichkeit, Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wobei weiterhin als klassisches Ziel der Gewässerunterhaltung die Erhaltung des Gewässers in einem für den Wasserabfluss ordnungsgemäßen Zustand angesehen wurde (vgl. LT-Drucks. 10/2661, S. 77). Nach dieser Wertung des Gesetzgebers bleibt die Gewässerunterhaltungspflicht grundsätzlich auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltsarbeiten nicht notwendig (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.12.2001 - 9 U 102/01 - zitiert nach juris). Die Pflicht ist vorliegend nicht verletzt. Das Eindringen der Feuchtigkeit beruht nicht auf einem zu geringen Abfluss durch die Bachverrohrung.
59Abweichungen vom jeweiligen Ausbauzustand sind auch nach der Rahmenregelung des § 39 WHG nicht zu beseitigen, wenn sie den Ausbauzweck nicht beeinträchtigen (Czychowski/Reinhardt, 2010, § 39 WHG Rn. 73). Dass der erkennbare Zweck der Verrohrung, die ungehinderte Nutzung der Grundstücksoberfläche zu ermöglichen, durch die Schadstellen beeinträchtigt wäre, ist nicht zu erkennen.
60bb)
61Schließlich lässt sich eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nicht aus einem Verstoß gegen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht herleiten. Hinsichtlich des Bachwassers besteht für die Beklagte keine über die Vorgaben des Landeswassergesetzes hinausgehende Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere muss sie Anwohner nicht über die Vorgaben des Wasserrechts hinausgehend davor schützen, dass deren Häuser durch den natürlichen Austritt von Feuchtigkeit aus Gewässern in das Erdreich Feuchtigkeitsschäden erleiden. Wie bereits dargelegt muss derjenige, der in einer Lage im tiefsten Talstrich baut, sich selbst gegen etwaige Beeinträchtigungen schützen. Eine Pflicht der beklagten Gemeinde zur Verhinderung des Wasseraustritts aus der Bachverrohrung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens in Bestand und Dichtigkeit der erfolgten Verrohrung zu begründen. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
62b)
63Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Voraussetzungen des Abwehranspruchs nicht vorliegen. Die Beklagte ist hinsichtlich der in das Mauerwerk eintretenden Feuchtigkeit nicht Störerin, da sie diese weder durch eine Handlung noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen verursacht hat. Auch wenn festzustellen sein sollte, dass sich die schadhaften Rohrstücke aus denen die Feuchtigkeit ausgeht in ihrem Grundstück und damit - wie dargestellt - in ihrem Eigentum befinden, wäre sie nicht Zustandsstörerin. Die dargelegten über die reine Eigentümerstellung hinausgehenden besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor: Die Beeinträchtigung geht nicht zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurück. Insbesondere kann - entsprechend den obigen Ausführungen - dies nicht aus einer Versäumung wasserrechtlicher Verpflichtungen oder dem Unterlassen der Unterhaltung der nicht geschuldeten Verrohrung hergeleitet werden. Aus denselben Gründen scheidet auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB aus.
643.
65Ein Anspruch aus Amtshaftung scheidet aus. Eine Amtspflicht, die die Beklagte verletzt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
664.
67Da wie gezeigt ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsrecht aus.
685.
69Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, da - wie gezeigt - die tatbestandlichen Voraussetzungen eines auf Beseitigung oder Unterlassung gerichteten Primäranspruchs gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
70Klageanträge zu 2.-4.
71Auch in den weiteren Anträgen hat die Klage keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
721.
73Die Anträge sind zulässig. Zum Antrag zu 2. hat der Senat gem. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, ob der zutreffende Rechtsweg beschritten ist, nachdem das Landgericht dies durch die Klageabweisung als unbegründet zumindest stillschweigend angenommen hat und mangels erstinstanzlicher Rüge des Rechtswegs nicht vorab hierüber entscheiden musste (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573). Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Antrags zu 3. verfügen die Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse, da aufgrund des fortdauernden Austritts von Wasser aus der Verrohrung ins Erdreich konstant eine weitere Verschlechterung der Situation droht.
742.
75Die Anträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte Rohrsanierung besteht nicht. Die Voraussetzungen eines Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 862 Abs. 1 BGB liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. Die Ansprüche zu 3. und 4. sind unbegründet, da nach den obigen Ausführungen kein Schadensersatzanspruch der Kläger besteht.
76III.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und abgelehnt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.