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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 91/10

Datum:
31.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 91/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0131.I5U91.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 224/07
Schlagworte:
Schutzzweck des § 836 BGB
Normen:
§§ 823, 836, 1004 BGB; § 94 LWG
Leitsätze:

Der Eigentümer eines Hauses hat keinen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten einer durchfeuchteten Kellerwand, wenn ein von der Stadt verrohrter Bachlauf aufgrund einer Beschädigung des Rohres zwar für die Durchfeuchtung ursächlich, die Stadt zur Verrohrung des Baches jedoch nicht verpflichtet gewesen war.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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