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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 73/11

Datum:
12.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 U 73/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1212.I5U73.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 014 O 467/10
Schlagworte:
Streitwert für eine Vollstreckungsgegenklage
Normen:
§§ 3, 6 ZPO
Leitsätze:

Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 01.12.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.

 
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