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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 46/11

Datum:
08.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 46/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.I5U46.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 141/10
Schlagworte:
Aufforderung zur Genehmigung gem. § 177 Abs. 2 BGB
Normen:
§ 894, 177, 184 BGB
Leitsätze:

An die Aufforderung zur Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, was Deutlichkeit und Klarheit betreffen. Insbesondere muss aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehen, für welchen konkreten Vertrag zur Genehmigung aufgefordert wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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