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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 32/11

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 32/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0606.I5U32.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 418/10
Schlagworte:
Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung
Normen:
§ 10 GüSchlG NRW, § 15 a EGZPO
Leitsätze:

Bei einem auf Zahlung gerichteten Anspruch ist die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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