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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 1/11

Datum:
12.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 1/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0512.I5U1.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 175/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.10.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 175/10) unter Klageabweisung im Übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert:

 

Der Beklagte wird verurteilt,

1. die von ihm genutzte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses C-Straße in ####1 X zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,

2. an die Klägerin 11.135,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 897,06 € seit dem 22.07.2009, aus 527,68 € seit dem 09.09.2009 sowie aus 1.055,36 € seit dem 11.03.2010 zu zahlen und

3. an die Klägerin ab dem 01.05.2011 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils von 475 € bis zur Räumung der unter Ziffer 1 genannten Wohnung zu zahlen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jewei­lige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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