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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 156/10

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 156/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0609.I5U156.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 306/10
Schlagworte:
Anspruch des Kreditnehmers auf Abgabe eines Prolongationsangebotes
Normen:
§§ 767,794,795 ZPO
Leitsätze:

Ein möglicher Anspruch auf Abgabe eines Prolongationsangebotes gegen die Bank hat sich jedenfalls dann erledigt, wenn der Kreditnehmer mit der Bank einen neuen Kreditvertrag abschließt, mit dem die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Restdarlehensvertrages vollumfänglich neu geregelt wurden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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