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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 73/11

Datum:
20.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 73/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0920.I4U73.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 22/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 08. April 2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Handelsplattform X zur Abgabe von Angeboten aufzufordern oder Ware anzubieten, wenn nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher belehrt wird und wenn die ge-setzlichen Gewährleistungsrechte zum Nachteil der Verbraucher ausge-schlossen werden, wie geschehen im Verkaufsangebot betreffend einen Y Drucker im Januar 2011 unter der Artikelnummer ######### (Anl. K 4), oh-ne sicherzustellen, dass nicht in erheblichem Umfang Verkäufe auch an private Verbraucher getätigt werden.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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