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wird die Berufung der Klägerinnen gegen das am 09.03.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbe-schluss des Senates vom 16.03.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin-nen vom 14.04.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
Die Klägerinn tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,-- € festgesetzt.