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Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
2Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 03.08.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2011 enthält keine vom Senat in seinem Hinweisbeschluss noch nicht berücksichtigten neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
3Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
4Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 € festgesetzt.