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Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de des Beklagten vom 26.04.2011 ge¬gen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Be¬schluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.04.2011 (014 O 575/10) wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Gründe:
2Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Der Beklagte hält dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, dass diese das finanzierte Fahrzeug weit unter dessen Wert "verschleudert" habe.
5Damit beruft sich der Beklagte auf einen auf einer Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten durch die Klägerin beruhenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein solcher Anspruch würde indes - wie sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt - einen schuldhaften Pflichtenverstoß der Klägerin voraussetzen. Ein Verschulden der Klägerin ist indes nicht ersichtlich.
61.
7Die Klägerin hat zunächst vor der Verwertung des Fahrzeuges ein Sachverständigengutachten zu dessen Wert eingeholt, wie dies in Ziffer 8. b) der in den Kreditvertrag einbezogenen Darlehensbedingungen vorgesehen ist und wie es auch der allgemein üblichen Vorgehensweise entspricht. Dass sie bei der Auswahl des Sachverständigen pflichtwidrig gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich oder dargetan. Sie hat eine unabhängige DAT-Prüf- und Schätzungsstelle mit der Wertfeststellung betraut. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in schuldhafter Weise verkannt hätte, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. I einen deutlich zu geringen Fahrzeugwert ermittelt hätte. So ist der Sachverständige von einem Zeitwert des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand in Höhe von 4.658,61 € ausgegangen, von dem er dann Reparatur- bzw. Aufbereitungskosten von 4.033,61 € in Abzug gebracht hat.
8Rechnet man zu diesem Nettobetrag von 4.658,61 € die Mehrwertsteuer hinzu, ergibt sich ein kalkulierter Ausgangs-Fahrzeugwert von 5.543,75 € brutto. Dieser Betrag weicht nicht so signifikant von den vom Beklagten selbst vorgetragenen Vergleichswerten ab, dass seine angebliche Unrichtigkeit der Klägerin, die nicht über in Bezug auf Fahrzeugbewertungen fachkundiges Personal verfügt, zwingend hätte auffallen müssen. So ist in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen X vom 13.07.2009 für den Stichtag 09.07.2009 und bei einer Laufleistung von 205.022 ein Fahrzeugwert von 7.500,- € brutto ausgewiesen. Demgegenüber stellt dann ein gut 7 Monate später bei einer km-Leistung von 217.217 ermittelter Wert von 5.543,75 € jedenfalls keinen für einen Laien siknifikanten Ausreißer dar. Dies gilt umso mehr, als die vom Beklagten vorgenommene und mit der Beschwerdeschrift vom 26.04.2011 zur Akte gereichte DAT-Fahrzeugbewertung zu einem Wert von lediglich 4.931,- € gelangt.
92.
10Eine Pflichtverletzung der Klägerin könnte sich daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass sie schuldhaft verkannt hätte, dass die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I abgezogenen Reparatur- bzw. Aufbereitungskosten unangemessen hoch waren. Aber auch insoweit ist ein Verschulden der Klägerin nicht ersichtlich.
11Zum einen ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Klägerin selbst nicht über fachkundiges Personal verfügt, das hätte beurteilen können, ob die vom Sachverständigen vorgesehenen Reparaturmaßnahmen in dieser Form und in diesem Umfang erforderlich waren oder ob die aufgeführten Schäden auch durch einen geringeren Aufwand ("Lack-, Beulendoktor") zu beheben waren.
12Zum anderen ist nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände und Informationen für die Klägerin hätte feststellbar sein sollen, zu welchem Zeitpunkt welche Art von Schäden an dem Fahrzeug vorhanden waren bzw. entstanden sind. Mangels besserer Sachkenntnis und besserer Informationen durfte sich die Klägerin daher auch insoweit den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I ermittelten Werten anschließen, zumal der Sachverständige die von ihm ermittelten Reparaturkosten von 7.854,57 € aufgrund des Alters des PKWs ohnehin nur in Höhe eines Teilbetrages von 4.033,61 € auf den Fahrzeugwert angerechnet hat.
133.
14Schließlich hat die Klägerin unter dem 22.04.2010 ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben ausgefertigt, in dem sie diesem den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I ermittelten Restwert mitteilt und ihm bis zum 08.05.2010 die Gelegenheit einräumt, das Fahrzeug zu diesem Preis selbst zu übernehmen oder einen anderen Interessenten zu benennen. Aufgrund des ihr von der Q AG übermittelten Auslieferungsbeleges durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass dieses Schreiben am 24.04.2010 von der Ehefrau des Beklagten in Empfang genommen worden und somit dem Beklagten an diesem Tag zugegangen war. Dass an diesem Tage noch ein anderes Schreiben der Klägerin an den Beklagten ausgeliefert worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es stellt daher ebenfalls kein schuldhaftes Fehlverhalten dar, dass die Klägerin sich auf diesen Auslieferungsbeleg der Q AG verlassen hat. Nachdem der Beklagte bereits ab August 2009 mit den Darlehensraten in Rückstand geraten und das Fahrzeug gleichwohl noch bis zum 30.03.2010 genutzt hatte, war die Klägerin auch nicht gehalten, mit der Abrechnung des Darlehensvertrages und der Verwertung des Fahrzeuges länger zuzuwarten und erst eine Marktforschung in Bezug auf die zu erzielenden Restwerte zu betreiben (vgl. dazu BGH NJW 1997, 3166). Dass der Beklagte der Klägerin bis zum Verkauf des Fahrzeuges an die T GmbH am 12.05.2010 ein vergleichbares oder gar besseres Angebot unterbreitet hätte, ist nicht substantiiert dargetan. So ist schon nicht vorgetragen, wann und gegenüber wem der Beklagte telefonisch eine eigene Übernahme des Fahrzeuges angeboten oder auf einen anderen Interessenten hingewiesen haben will. Überdies musste sich die Klägerin nicht auf ein mit einer Ratenzahlung verbundenes Angebot des Beklagten einlassen, nachdem dieser bereits zuvor Darlehensraten nicht entrichtet hatte. Den angeblichen weiteren Kaufinteressenten kann der Beklagte noch nicht einmal namentlich benennen, was für ein ernst zu nehmendes Alternativangebot nicht ansatzweise ausreicht.
15Nach alledem fehlt es an einem schuldhaften Verstoß der Klägerin gegen die ihr aus dem Darlehensvertrag obliegenden Pflichten, so dass der Beklagte ihrer Rückzahlungsforderung keinen Gegenanspruch entgegenhalten kann und ihm folglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverteidigung zu versagen ist.
164.
17Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV GKG).