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Oberlandesgericht Hamm, I-34 U 55/10

Datum:
14.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-34 U 55/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0714.I34U55.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 300/09
Schlagworte:
Medienfonds, aufklärungspflichtige Rückvergütungen, Kick-back-Vereinbarung, Interessenkonflikt, vorweggenommene Beschränkung der Beratungsleistung durch Vertriebsabsprachen, Auslagerung der Anlageberatung durch eine Bank auf eine Beratungsgesellschaft (Outsourcing)
Normen:
§ 280 BGB, § 31 WpHG
Leitsätze:

Die Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Bank auf eine hierfür gegründete Tochtergesellschaft (Outsourcing) macht diese nicht automatisch zu einem sog. freien Anlageberater.Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank unabhängig darstellt. Nur in diesem Fall muss der Anleger damit rechnen, dass eine für ihn kostenlose Beratungstätigkeit durch Vertriebsprovisionen der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft finanziert wird.

 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 2 O 300/09 –abgeändert, soweit die Beklagte darin verurteilt worden ist,

„an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen“;

insoweit wird die Beklagte antragsgemäß dahin verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € frei-zustellen.

Wegen der hierauf begehrten Zinsen wird die Klage über die vom Landgericht hinausgehende Klageabweisung, bei der es verbleibt, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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