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Oberlandesgericht Hamm, I-34 U 144/09

Datum:
29.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-34 U 144/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0329.I34U144.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 487/08
Schlagworte:
Medienfonds, Beratungsvertrag, Interessenkonflikt, Rückvergütung, Vertriebsvereinbarung
Normen:
§ 280 BGB, § 31 WpHG
Leitsätze:

Eine Bank muss ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht nur über die Höhe der ihr zufließenden Rückvergütungen aufklären. Sie muss ihm darüber hinaus auch eine Vertriebsabsprache mit der Fondgesellschaft offenbaren, die sie verpflichtet, bei der Beratung ihrer Kunden ausschließlich die ihr hierfür zur Verfügung gestellten Vertriebsunterlagen zu nutzen und keine darüber hinausgehenden Angaben zu machen. Denn sie befindet sich damit in einem doppelten Interessenkonflikt.

 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 07.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 8 O 487/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen;

Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der M GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment W Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ######.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen, soweit diese sich aus etwaigen positiven steuerbaren Einkünften aus der Beteiligung an dem Medienfonds 3 ergeben, sowie wirtschaftlichen Nachteilen, soweit diese nicht schon unter Ziffer 1) erfasst sind, freizustellen;

Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der M GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment W Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ######.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der M GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment W Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. 314201 in Verzug befindet.

4.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

5.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt bis zu 35.000,00 Euro.

 
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