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G r ü n d e
I.
Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche wegen eines von ihm vorgetragenen ärztlichen Behandlungsfehlers geltend. Im November 2003 unterzog sich der Kläger in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Beklagten zu 1.) einer Operation der Nasennebenhöhlen. Im Verlauf der Operation, die u.a. durch den Beklagten zu 2.) durchgeführt worden ist, kam es zu einer Verletzung der Arteria carotis interna rechts. Der Kläger erblindete hiernach auf dem rechten Auge und führt dies – neben zahlreichen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auf einen Operationsfehler des Beklagten zu 2.) zurück.
Das Landgericht hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen nach einem Aufklärungs- und Behandlungsfehler umfangreich Beweis durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten erhoben.
Zuletzt hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 27.12.2010 die Einholung eines ophthalmologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob die Erblindung des Klägers durch eine fehlerhafte Behandlung im beklagten Klinikum ab dem 26.11.2003 verursacht worden sei. Nachdem die ursprünglich beauftragte Sachverständige mitgeteilt hatte, das Gutachten in absehbarer Zeit nicht erstellen zu können, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 an ihrer Stelle den abgelehnten Sachverständigen, Herrn Priv.-Doz. Dr. C, mit der Erstattung des Gutachtens betraut. Der Sachverständige ist Abteilungsleiter der Augenklinik der Klinikum E gGmbH. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neu bestellten Sachverständigen binnen zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zum einen die Entpflichtung der ursprünglich beauftragten Sachverständigen beanstandet und zum anderen hinsichtlich der Person des neu bestellten Sachverständigen gerügt, das Klinikum E sei – was unstreitig ist – akademisches Lehrkrankenhaus der Universität N2. Dort unterhalte das beklagte Klinikum seine medizinische Fakultät.
Hieraufhin hat das Landgericht dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2011 mitgeteilt, allein die Tätigkeit des Sachverständigen in einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität N2 schließe seine Beauftragung nicht aus. Das Landgericht hat sich eine neue Bewertung ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass zwischen dem Sachverständigen sowie Ärzten des beklagten Klinikums persönliche oder berufliche Kontakte bestünden.
Hiernach hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2011 um Entpflichtung des Sachverständigen gebeten und im Einzelnen vorgetragen, der Sachverständige habe in den Jahren von 1996 bis 2001 gemeinsam mit der heutigen – im Jahr 2010 berufenen - Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums in dem Zentrum für Augenheilkunde der Universität C2 gearbeitet. Während der damaligen mehrjährigen Zusammenarbeit seien gemeinsame Forschungsschwerpunkte verfolgt und zudem verschiedene – mindestens zwei – wissenschaftliche Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften vorgenommen worden. Der Arbeitskontakt dauere auch heute noch an, was nicht zuletzt durch eine gemeinsame Dozententätigkeit im Rahmen eines Fachkongresses belegt werde. Für den Fall einer fortdauernden Beauftragung des Sachverständigen hat der Kläger um entsprechenden Hinweis gebeten, um einen Befangenheitsantrag in Erwägung ziehen zu können.
Auf dieses Vorbringen hat das Landgericht mit Schreiben vom 13.04.2011 reagiert und den Parteien mitgeteilt, es sei fraglich, ob eine mögliche Bekanntschaft des Sachverständigen mit der heutigen Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums problematisch sei, zumal der Sachverständige allein die Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers für die Erblindung des Klägers untersuchen solle. Beiden Parteien wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
Innerhalb dieser Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2011 seine Bitte um Entpflichtung des Sachverständigen unter Wiederholung und Konkretisierung seiner Bedenken nochmals vorgetragen und für den Fall, dass von Seiten des Gerichts an der Gutachterauswahl festgehalten werde, ein förmliches Befangenheitsgesuch angekündigt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgetragen, der Augenklinik der Beklagten zu 1.) sei möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler in Form einer Fehldiagnose bezüglich des Zeitpunkts der Erblindung vorzuwerfen.
Mit Schreiben vom 31.05.2011 hat die Kammer - als Ergebnis einer vorläufigen Beratung - mitgeteilt, an dem Sachverständigen werde festgehalten. Dem Kläger wurde eine Frist von zwei Wochen zur abschließenden Äußerung gesetzt. Hieraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2011 den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat der Kläger auf sein vorangegangenes Vorbringen Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Das Gesuch sei wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO bereits unzulässig. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Insoweit wird wegen der Einzelheiten in der Begründung auf den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2011 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt die Ansicht, dass Ablehnungsgesuch sei vor dem Hintergrund der durch das Gericht eingeräumten Stellungnahmefristen nicht verspätet. In der Sache wiederholt und intensiviert der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu begründen.
1.
Allerdings ist der Kläger mit den von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht gem. § 406 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Zwar ist das Ablehnungsgesuch nicht binnen der in § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Ernennung des Sachverständigen gestellt worden. Jedoch war der Kläger ohne sein Verschulden verhindert, die Ablehnung früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Sinn der Fristenbindung des § 406 Abs. 2 ZPO ist es, eine Entscheidung über eine etwaige Befangenheit des Sachverständigen herbeizuführen, bevor dieser kostenträchtige Aktivitäten zur Erfüllung seines Gutachterauftrages entfaltet hat (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 128). Der Aufwand an Arbeitskraft und Kosten der Begutachtung soll möglichst rationell eingesetzt werden (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 406 Rdnr. 38). Demgegenüber dient die Zwei-Wochen-Frist nicht dazu, die Partei zu einer voreiligen und letztlich ungerechtfertigten Ablehnung des Sachverständigen zu drängen. Vor diesem Hintergrund sieht § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO eine spätere Ablehnung des Sachverständigen vor, sofern die Partei an einer Ablehnung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist schuldlos gehindert war. Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung von Satz 2 in § 406 Abs. 2 ZPO an den Vorschriften der §§ 276, 233, 411 Abs. 4 ZPO orientiert, weshalb sich die Bewertung eines etwaigen Verschuldens nach dem Grad der prozessualen Sorgfalt richtet, die nach den Umständen des Einzelfalls von der Partei zu erwarten ist (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., Rdnr. 39). Ein Verschulden im Sinne von § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ist nach Ansicht des Senats nicht anzunehmen, wenn die Partei noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist konkrete Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des vom Gericht beauftragten Sachverständigen anmeldet und sich hiernach – stets innerhalb der vom Gericht diesbezüglich gesetzten Schriftsatzfristen – eine Korrespondenz über die Frage entwickelt, ob das Gericht den Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der von der Partei vorgebrachten Bedenken von seinem Auftrag entbindet. Denn in einem solchen Fall hat der Sachverständige im Zweifel noch keinerlei zeit- und kostenträchtige Aktivität entfaltet. Außerdem kann die vorbeschriebene Vorgehensweise im Vergleich zu einem förmlichen – ggfs. eine Beschwerdeinstanz einschließenden - Ablehnungsverfahren durchaus der Verfahrensbeschleunigung dienen, zumal es in der Hand des Prozessgerichts liegt, der Korrespondenz über eine Entpflichtung des Sachverständigen ein Ende zu setzen.
Letzteres hat das Landgericht erst mit Schreiben vom 31.05.2011 getan. Bis dahin hat die Kammer dem Kläger mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergänzung der bereits vorgetragenen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen eingeräumt. Mit Schreiben vom 22.03.2011 ist dem Kläger sogar ausdrücklich eine erneute Entscheidung über die Person des Sachverständigen für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass zwischen dem Sachverständigen sowie Ärzten des beklagten Klinikums persönliche oder berufliche Kontakte bestehen sollten. Der Kläger hat stets innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen auf die ihm erteilten Hinweise reagiert und seine Bedenken hinsichtlich der Person des Sachverständigen weiter konkretisiert. Erst nachdem ihm das Gericht mit Schreiben vom 31.05.2011 eine Frist zur abschließenden Äußerung gesetzt hat, war der Kläger gehalten, das bereits angekündigte förmliche Ablehnungsgesuch – wie geschehen - anzubringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Sachverständige keine Aktivität entfaltet und eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung des Verfahrens ist nicht eingetreten.
2.
Das Ablehnungsgesuch ist aber in der Sache unbegründet.
Nach den §§ 406, 42 ZPO ist ein Gutachter von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu entbinden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der aus der Sicht einer vernünftigen Partei geeignet ist, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1869, 1870). Darauf, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es somit nicht an. Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (vgl. OLG Nürnberg, ArztR 2011, 218; Senat, Beschluss vom 18.03.2008 – 32 W 5/08 OLG Hamm; OLG Nürnberg, MDR 2006, 469; OLG München, MDR 2002, 291). Die Patientenseite ist daher in besonderem Maße darauf angewiesen, dass sich der ärztliche Sachverständige nicht in sachlich nicht gebotener Weise von Verständnis und Rücksichtnahme für den ärztlichen Fachkollegen leiten lässt.
Von diesen Grundsätzen ausgehend vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Kläger Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aus den Umständen herleiten können sollte, dass die Klinikum E gGmbH akademisches Lehrkrankenhaus der Universität ist und der Sachverständige persönliche und berufliche Kontakte zu der heutigen Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums pflegt.
a)
In der Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass hinsichtlich eines Sachverständigen, der Chefarzt in einem akademischen Lehrkrankenhaus einer Partei des Rechtsstreits ist, aufgrund dieser Stellung die begründete Besorgnis der Befangenheit besteht, weil hier aus der maßgeblichen Sicht der anderen Partei die Gefahr von Interessenkollision und Rücksichtnahmen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2007 – 1 W 51/07 -, GesR 2008, 424). In Abgrenzung hierzu ist aber auch entschieden worden, dass ein Sachverständiger, der in einem akademischen Lehrkrankenhaus einer Universität tätig ist, allein deshalb in einem Prozess unter Beteiligung eines anderen akademischen Lehrkrankenhauses derselben Universität nicht mit Erfolg wegen dieser mittelbaren Verbindung zu einer Partei abgelehnt werden kann (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 W 60/07 – GesR 2008, 424). Ferner begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, dass dieser selbst als Arzt in einem – rechtlich selbständigen – Universitätsklinikum tätig ist, sofern ein akademisches Lehrkrankenhaus der betreffenden Universität mit dem Krankenhaus, in dem die streitgegenständliche Behandlung stattgefunden hat, durch einen gemeinsamen Klinikträger verbunden ist (vgl. OLG Nürnberg, ArztR 2011, 218).
Im vorliegenden Fall besteht eine Verbindung zwischen dem beklagten Klinikum, in dem der Kläger behandelt worden ist, und der Klinikum E gGmbH, die den Sachverständigen beschäftigt, allein über die Universität N2. Dort zählt die Klinikum E gGmbH zu den akademischen Lehrkrankenhäusern und das beklagte Klinikum unterhält dort eine medizinische Fakultät. Eine etwaige gutachterliche Feststellung, dass den Ärzten des beklagten Klinikums in N2 bei der Behandlung des Klägers ein – wenn auch sehr folgenschwerer - Fehler unterlaufen ist, wäre der Reputation des akademischen Lehrkrankenhauses in E nicht abträglich. Die Befürchtung des Klägers, allein wegen der gemeinsamen Nähe zur Universität könnte sich der Gutachter gleichwohl zu einer besonderen, dem Neutralitätsgebot widersprechenden Rücksichtnahme veranlasst sehen, erscheint deshalb bei objektiver Betrachtung allzu weit hergeholt.
b)
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine persönliche und berufliche Verbindung des Sachverständigen zu der Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums berufen.
Es ist schon vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass sich Experten und Wissenschaftler auf Fachtagungen und in Veröffentlichungen gegenseitig austauschen. Ein solcher Informationsaustausch ist im Bereich der medizinischen Wissenschaft unerlässlich und trägt u.a. zu einem möglichst hohen Standard von gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten bei. Es ist auch nicht unüblich und nicht selten sogar unvermeidlich, dass sich Wissenschaftler und Ärzte, die größere Kliniken leiten, persönlich kennen, beispielsweise von Fachtagungen her oder auch – wie im vorliegenden Fall – aufgrund einer gemeinsamen Ausbildung und Schwerpunktforschung. Ebenso ist üblich, dass Kliniken gleicher Fachrichtung in Arbeitsgruppen oder auf Kongressen, in denen ein fachlicher Austausch stattfindet, zusammenwirken. Diese Gesichtspunkte müssen auch die Parteien eines Rechtsstreits beachten. Deshalb können bloße berufliche Kontakte und ein beruflich bedingter wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungsaustausch von Ärzten und Wissenschaftlern bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen noch nicht begründen. Um eine solche Besorgnis rechtfertigen zu können, müssen vielmehr darüber hinausgehende persönliche oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einem Berufskollegen bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2011, 1 W 24/11; OLG Oldenburg, GesR 2007, 594, 595; OLG München, NJW-RR 2007, 575; OLG Düsseldorf, MedR 2005, 42, 43).
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Kläger derartige Beziehungen des Sachverständigen zu der Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums glaubhaft gemacht hat. Denn hieraus könnte gleichwohl nicht die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden. Ist die Leiterin der Fachabteilung eines beklagten Klinikums erst mehrere Jahre – im vorliegenden Fall: über sechs Jahre – nach der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung in ihre Funktion gelangt und damit selbst im laufenden Rechtsstreit in keiner Weise dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt, so vermag auch eine persönlich oder enge fachliche Beziehung zu dem Sachverständigen grundsätzlich keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu begutachtende Behandlung – wie hier - in einer anderen Fachabteilung des Klinikums stattgefunden hat. In einer solchen Konstellation kann bei vernünftiger Betrachtung nicht angenommen werden, die Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Seiten des beklagten Klinikums könne den Ruf aller Bediensteten auch anderer Fachabteilungen einschließlich der dortigen Abteilungsleitungen gefährden und daher den Sachverständigen dazu veranlassen, sich in nicht gebotener Weise von Verständnis und Rücksichtnahme für den ärztlichen Kollegen leiten zu lassen. Ein anderes Ergebnis ist sicherlich denkbar, wenn konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die bei objektiver Betrachtung darauf schließen lassen, der dem Sachverständigen eng verbundene Fachkollege habe ein eigenes – wirtschaftliches oder persönliches - Interesse an der (Nicht-)Feststellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Seiten des beklagten Klinikums. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
c)
Auch im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen gem. §§ 406, 42 ZPO nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verfahren, die eine Ablehnung von Sachverständigen zum Gegenstand haben, mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts.
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