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Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 65/11

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 65/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0326.I2U65.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 5 O 55 / 10
 
Tenor:

wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Senats wegen offensichtlicher Über-tragungsfehler und Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

(1) Auf Seite 7 des Urteils werden die Ausführungen zu den mit der 2. Ergänzung zum Praxisübertragungsvertrag verbundenen Regelungen dahingehend korrigiert, dass es

zu § 4 (Praxisräume) heißen muss:

„§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt richtiggestellt“ statt „§ 4 II 2 wird wie folgt richtigge-stellt“

und dass es zu § 13 (Kaufpreis) heißen muss:

„§ 13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„.....Der darauf entfallende Kaufpreis wird fällig zur Hälfte mit Abschluss der Prü-fungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresabschlüsse 2005 und die zweite Hälfte mit Abschluss der Prüfungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresab-schlüsse 2006...“

(2) Auf Seite 10 des Urteils wird im ersten Abschnitt eingefügt, dass nicht die Kläge-rin, sondern ihr Liquidator sich einer in E ansässigen Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft angeschlossen hatte, so dass es nunmehr heißt:

„Erstinstanzlich hat die Klägerin, die sich mittlerweile, nachdem sie ... und nachdem sich ihr Liquidator einer in E ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ange-schlossen hatte, .....“

In diesem Zusammenhang werden auch die Ausführungen im ersten Abschnitt auf Seite 30 des Urteils dahingehend korrigiert, dass es

statt „entweder sind die von ihr ursprünglich übernommenen Mandanten daher be-reits zu anderen Praxen übergegangen oder gehören zum Mandantenstamm der Gemeinschaftspraxis in E, der die Klägerin sich zunächst angeschlossen hatte.“

heißen muss „entweder sind die von ihr ursprünglich übernommenen Mandanten daher bereits zu anderen Praxen übergegangen oder gehören zum Mandantenstamm der Gemeinschaftspraxis in E, der der Liquidator der Klägerin sich zunächst angeschlossen hatte.“

(3) Auf Seite 13 des Urteils wird der letzte Satz des zweiten Abschnitts dahingehend korrigiert, dass es heißen muss:

„Wie die Anlage B 4 (Bl. 118 d.A.), die die Kaufpreisermittlung zum Änderungsvertrag vom 30.06.2005 enthalte, belege, sei lediglich ein Planumsatz von 507.000,00 € - und nicht 506.000,00 € - als bloße Wissenserklärung mitgeteilt worden; eine Zusicherung liege hierin nicht.“

Darüber hinaus wird der Tatbestand des Urteils – unter Zurückweisung des weiter-gehenden Berichtigungsantrags des Beklagten vom 19.01.2012 - entsprechend § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

(1) Auf Blatt 9 des Urteils wird der Satz „Überwiegend hätten die Mandanten nach Übernahme gekündigt, nur teilweise habe der Beklagte – jedoch ohne Vorsatz, son-dern aus Versehen – Mandate aufgenommen, die bereits beendet gewesen seien“, zur Vermeidung von Unklarheiten dahingehend geändert, dass es nunmehr heißt: „Lediglich teilweise habe der Beklagte – jedoch ohne Vorsatz, sondern aus Versehen – Mandate aufgenommen, die nicht existierten“. Die vorstehende Berichtigung fasst den Inhalt des vorprozessualen Schreibens vom 12.10.2005 (K 12) zu den diversen Mandaten sinngemäß zusammen und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte mit dem vorgenannten Schreiben vorprozessual explizit sowohl eine Kündigung als auch eine Kündigungsabsicht bzgl. der von der Klägerin zuvor ihm gegenüber beanstandeten Mandate negiert hat.

(2) Der weitergehende Antrag des Beklagten, die Ausführungen des Senats auf Seite 27 des Urteils dahingehend zu korrigieren, dass die Parteien nicht übereinstimmend „ihre beiderseitigen und wechselseitigen Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf die Mandantendaten abweichend von dem in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehenden Wortlaut der vertraglichen Bestimmungen ausgelegt und verstanden haben“ und dass aus dem von der Klägerin verfassten Mandanteninformationsschreiben nicht auf den Vertragswillen beider Parteien dahingehend geschlossen werden kann, dass dieser nicht auf das Einholen wirksamer Einwilligungen der Mandanten unter Beachtung deren Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung gerichtet war“, konnte dagegen keinen Erfolg haben. Denn die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen spiegeln die rechtliche Wertung und Würdigung des Senats wider und sind allein deswegen dem Anwendungsbereich des § 320 ZPO entzogen.

Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine Korrektur der Ausführungen auf Seite 28 des Urteils verlangt hat. Denn auch die dortigen Ausführungen zur Ermittlung des Kaufpreises und Bedeutung der Regelungen in §§ 7 und 8 des PÜV für selbige beruhen – ungeachtet dessen, wie die Parteien selbst die erfolgte Kaufpreisermittlung sehen und verstehen – wiederum auf einer rechtlichen Wertung des Senats.

 
 

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