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Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 244/10

Datum:
28.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 244/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0428.I2U244.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 33/10
Normen:
§ 164 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Zur Frage, ob die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden die Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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