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Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 177/10

Datum:
24.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 177/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.I2U177.10.00
 
Normen:
§§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Aus der Unanwendbarkeit des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf folgt nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer einer Gattungsware bei deren Verlust auf dem Transportwege erneut zur Leistung verpflichtet ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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