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Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 143/10

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 143/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0113.I2U143.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 471/09
Schlagworte:
Zum Sellen von AGB durch Verwendung von aus dem Internet heruntergeladener Kaufvertragsformulare
Normen:
§ 305 Abs. 1 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.222,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.173,54 € seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 € seit dem 30.12..2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: ####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: #### in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27% und der Beklagte zu 73% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und dem Beklagten zu 83% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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