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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 90/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 90/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.I28U90.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 435/09
Schlagworte:
Anwaltshonorar, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Versäumnisurteil
Normen:
BGB § 242, § 280 Abs. 1, § 320 ; RVG § 9, § 20 , § 15 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen (Weiterführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 – 4 U 178/86, juris)

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. März 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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