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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 69/11

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 69/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1115.I28U69.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 399/09
Schlagworte:
Anwaltsregress, Einkommensteuerbescheid, Verböserung, nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 367 Abs. 2 Satz 2; BGB § 280; ZPO § 287 Abs. 1;
Leitsätze:

1. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Mandant aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei wertender Betrachtung keinen ersatzfähigen Schaden dar.

2. Die Beraterhaftung entfällt jedoch nicht, wenn das Finanzamt an einer verbösernden Entscheidung gehindert ist, weil die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 8.759,70 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. November 2007 von seiner Einkommensteuerschuld gegenüber dem Finanzamt N zur Steuernummer 334/#####/####gemäß Einspruchsbescheid vom 15. Oktober 2007 freizustellen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 873,52 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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