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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 49/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 49/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0222.I28U49.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 496/09
Schlagworte:
Auflösung einer Anwaltssozietät, Mandantenrundschreiben, Kündigung, Vertragsübernahme, Terminsgebühr, Drittwiderklage
Normen:
BGB § 133, 157, 627, 628 Abs. 1, § 812; BORA § 32; ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze:

Wird dem Mandanten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät in einem Mandantenrundschreibens gemäß § 32 BORA angeboten, dass das Mandat in einer neugegründeten Sozietät von der bisherigen Mandatsbearbeiterin fortgeführt werden kann, und bittet der Mandant diese daraufhin, das Mandat weiter zu betreuen, ist in der Regel keine Mandatskündigung gewollt, sondern eine Vertragsübernahme des Anwaltsvertrags durch die Neusozietät.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage bleiben abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst zu ½ und der Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen er selbst zu ½ und die Klägerin zu ½. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt dieser selbst zu ½ und zu ½ der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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