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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 196/10

Datum:
24.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 196/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1124.I28U196.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 173/10
Schlagworte:
ZPO § 50, § 1032; BGB § 123, § 242, § 535 Abs. 2, § 546a Abs. 2, § 667 BGB
Normen:
Rubrumsberichtigung; Einmann-GbR; Schlichtungsvereinbarung, unzulässige Rechtsausübung
Leitsätze:

1. Klagt eine (nicht existente) Einmann-GbR, ist die falsche Parteibezeichnung regelmäßig dahingehend zu berichtigen, dass der betreffende „Einpersonengesellschafter“ richtige Partei des Rechtsstreits ist.

2 . Vereinbaren zwei Rechtsanwälte in einem Untermietvertrag über Kanzleiräume, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die auf Zahlung rückständiger Untermiete gerichtete Klage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 10.982,60 € zu zahlen nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

1.071 € seit dem 6. Oktober 2009,

weiteren 1.071 € seit dem 6. November 2009,

weiteren 1.071 € seit dem 4. Dezember 2009,

weiteren 1.071 € seit dem 6. Januar 2009,

weiteren 700 € seit dem 4. Februar 2010,

weiteren 700 € seit dem 4. März 2010,

weiteren 5.298,60 € seit dem 15. April 2010.

Der Beklagte bleibt weiter verurteilt, an den Kläger 546,67 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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