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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 139/10

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 139/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0120.I28U139.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, I-2 O 468/09
Schlagworte:
Gebrauchtwagenkauf; Schadensersatz neben der Leistung, Rechtsmangel, Sicherstellung, Beschlagnahme, Verschuldensvermutung
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 435 Satz 1, § 439 Abs. 1; StPO § 94, § 111b
Leitsätze:

Zum Anspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz neben der Leistung, hier gerichtet auf Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug nach Übergabe an den Käufer polizeilich vorübergehend sichergestellt wird, weil vor Gefahrübergang im Herkunftsland des Fahrzeugs eine Diebstahlsanzeige erstattet wurde, die vom Anzeigeerstatter versehentlich nicht zurückgenommen wurde.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juni 2010 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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