Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 131/10

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 131/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0310.I28U131.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 85/09
Schlagworte:
Wohnmobil, Sachmangel, Feuchtigkeitsschaden, Nachbesserung
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 , § 346 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1, § 440; ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (hier: unzureichend abgedichteter Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 2. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels - das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 34.938 € zu zahlen, davon 34.638 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Reisemobils „G“, Fahrgestellnummer ###.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtli-chen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Lieferung des vor-genannten Reisemobils mit einem bei Übergabe am 8. November 2007 vor-handenen, nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden entstanden ist bzw. entstehen wird.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 48% und die Beklagte zu 52%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 52% und die Klägerin zu 2) zu 48%.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 50% und die Beklagte zu 50%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 50% und zur 50% die Klägerin zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank