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Oberlandesgericht Hamm, I-27 W 27/11

Datum:
14.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-27 W 27/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0414.I27W27.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 89 AR 93-2011
Schlagworte:
Zur Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG
Normen:
§§ 8 III, 6 II S. 2 Nr. 3 GmbHG
Leitsätze:

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt worden“, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist auch bei einer pauschalen Inbezug¬nahme nur von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht erforderlich, die dort genannten Straftatbestände oder die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.5.2010 – II ZB 5/10 – u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1337)

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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