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Oberlandesgericht Hamm, I-27 U 94/10

Datum:
07.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 U 94/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0407.I27U94.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 102 O 17/10
Schlagworte:
Zum Ersattungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld nach Insolvenzeröffnung infolge einer Inanspruchnahme aus der von der GmbH bestellten Sicherheit gegen den Gesellschafter, der dadurch von einer gleichfalls von ihm für dieselbe Schuld bestellten Sicherheit frei wird. "Sicherheitenkonkurrenz bei Doppelbesicherung"
Normen:
§§ 135 Abs. 2, 39 Abs. 1 Ziffer 5, 143 Abs. 3 S 1 InsO
Leitsätze:

Wird eine Darlehnsverbindlichkeit der GmbH, für die ein Gesellschafter Sicherheit geleistet hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen getilgt und die Gesellschaftersicherheit dadurch frei, besteht in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 135 II InsO.

Entgegen OLG Hamm vom 29.12.2010, Az: 8 U 85/10 OLG Hamm

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.07.2010 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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