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Oberlandesgericht Hamm, I-27 U 91/10

Datum:
10.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 U 91/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0310.I27U91.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 556/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels – das am 17. Juni 2010 ver¬kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land¬gerichts Paderborn abgeändert und so neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen i. H. v. 3.150,00 € als Rechnungsposten in die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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