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Oberlandesgericht Hamm, I-25 U 48/10

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-25 U 48/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1108.I25U48.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 512/08
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 03.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund darf ohne Sicher­heitsleistung fortgesetzt werden. Insoweit gilt allerdings ebenfalls die Abwendungsbefugnis.

 
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