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Oberlandesgericht Hamm, I-21 U 58/11

Datum:
29.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 58/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1129.I21U58.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 364/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts F vom 22.01.2010 (Az.: #####) wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.868,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.943,07 € seit dem 15.12.2010 sowie aus weiteren 7.800,00 € seit dem 25.05.2011 und aus weiteren 1.125,00 € seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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