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Oberlandesgericht Hamm, I-21 U 134/10

Datum:
14.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-21 U 134/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0614.I21U134.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 341/09
 
Tenor:

Der Tatbestand wird auf Seite 5 des Urteils vom 12.04.2011 dahingehend berichtigt, dass der Satz „Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“ nunmehr wie folgt lautet:

„Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) – nach Mitteilung der Lebensversicherung - jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.“

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

 
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