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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 8/11

Datum:
08.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 8/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0408.I20W8.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 297/10
Schlagworte:
Gerichtstandbestimmung
Normen:
§ 215 VVG
Leitsätze:

§ 215 VVG findet auch bei der Bestimmung des Gerichtstandes auf Altverträge (Vertragsschluss vor dem 01.01.2008), bei denen der Versicherungsfall vor dem 01.01.20098 eingetreten ist, keine Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an.eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.

 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers werden zurückgewiesen.

 
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