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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 6/11

Datum:
01.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 6/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0401.I20W6.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 325/10
Schlagworte:
Krankenhaustagegeldversicherung, einstweilige Verfügung, Streitwert
Leitsätze:

1.

Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsache-

wert.

2.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen bemisst sich nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 %. Offen bleibt, ob eine solche Klage überhaupt zulässig ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.100 EUR festgesetzt.

 
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