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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 4/11

Datum:
04.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 4/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0504.I20W4.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 161/09
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Nebenintervention
Leitsätze:

1.

Der Formulierung in einem anwaltlichen Schriftsatz „In dem Rechtsstreit … lege ich gegen den Beschluss vom … Streitwertbeschwerde ein“ ist genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte.

2.

Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention stimmt jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt.

3.

Geht es dem Streithelfer mit seiner Nebenintervention darum, künftige Regressansprüche abzuwehren, ist ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage ein pauschaler Streitwertabzug nicht gerechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Streithelfers zu 2) vom 17.12.2010 wird der Streitwert der Nebenintervention für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 17.11.2010 auf 87.748 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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