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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 29/11

Datum:
12.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 29/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1012.I20W29.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 144/11
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung, Kostenzusage, einstweilige Verfügung
Leitsätze:

1.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Versicherer verpflichtet werden, vorab eine Kostenzusage zu erteilen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht.

2.

Eine Heilbehandlung liegt auch dann vor, wenn zur Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit eine Überwachung zur Erhaltung der Vitalfunktionen rund um die Uhr erforderlich ist (hier: Absaugen von Schleim bei chronisch obstruktiver Bronchitis und schwerer Dysphagie).

3.

Eine Formularklausel in einem Krankheitskostenversicherungsvertrag, die nichtärztliche Leistungen, die zur Erhaltung der Vitalfunktionen des Versicherungsnehmers erforderlich sind, ausgrenzt, gefährdet den Vertragszweck i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller gegenüber eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens gültige schriftliche Zusage für die Kostenübernahme der am 07.07.2011 ärztlich verordneten medizinischen Intensivpflege in Höhe von 30 % der Kosten abzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 38.880,00 EUR.

 
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