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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 98/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 98/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0817.I20U98.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 9/11
Schlagworte:
Ratenzahlungszuschläge, Kreditgewährung
Leitsätze:

1.

Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen – auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge – keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.

2.

§ 12 VVG (§ 9 VVG a.F.), wonach die Versicherungsperiode 1 Jahr beträgt, regelt nicht die Fälligkeit der Prämienbezeichnung, sondern bestimmt lediglich den Zeitabschnitt, nach dem die Prämie zu bemessen ist.

3.

Ratenzahlungszuschläge werden – auch wenn sie in Prozentsätzen angegeben sind – nicht wie Zinsen eines Kredits kalkuliert, sondern stellen einen Ausgleich für die Übernahme einer höheren Gefahr sowie die Kompensation von Verwaltungsmehraufwand dar.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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