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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 50/11

Datum:
24.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 50/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0824.I20U50.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 280/10
Leitsätze:

1.

Europarechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bestehen nicht.

2.

Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären.

3.

Eigene Wahrnehmungen (hier: Zugang von Vertragsunterlagen) kann der Versicherungsnehmer nur dann wirksam mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er die Möglichkeit eines Vergessens plausibel darlegt.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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