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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 191/11

Datum:
09.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 191/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1109.I20U191.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 99/11
Leitsätze:

In der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung ist – wie in der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.03.2008, IV ZR 89/07) – Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die rechtlich selbständige Gesellschaft (hier: der eingetragene Verein). Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter (hier: der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Luftfahrzeug zu nutzen (hier: zwecks Ausübung des Luftsports). Ist dies der Fall, ist der einzelne Gesellschafter (hier: das Vereinsmitglied) nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG. Im Zweifel ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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