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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 166/11

Datum:
23.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 166/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1123.I20U166.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-4 O 64/11
Leitsätze:

Der Ausschluss nach § 3 Abs. 2 c) ARB 2002 verlangt, dass der Anspruch, für dessen Geltendmachung Rechtsschutz begehrt wird, nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein ursprünglich dem Versicherungsnehmer zustehender Leistungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalls (hier: aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) zunächst durch Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf den des Sozialversicherungsträger übergeht und der Anspruch später vom Sozialversicherungsträger wieder an den Versicherungsnehmer zurückübertragen wird.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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