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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 151/10

Datum:
11.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 151/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0211.I20U151.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 10/09
Schlagworte:
Unfallversicherungsvertrag
Leitsätze:

Die Beurteilung, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“ vorliegt, die unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. der AUB 2002 fällt, bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen des Versicherten.

2.)

Wenn ein Taxifahrer einen etwa 20 kg schweren Koffer aus dem Fahrzeug nehmen möchte, dieser Koffer sich verkantet und wenn dann beim Herausziehen die Bizepssehne des rechten Armes reißt, so fällt dieses Geschehen nicht unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4..1. AUB 2002.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.08.2010 (10 O 10/09) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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