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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 149/10

Datum:
13.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 149/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0513.I20U149.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 79/09
Schlagworte:
private Unfallversicherung, Rückforderung, vorgetäuschter Versicherungsfall
Leitsätze:

1.

Verlangt ein Unfallversicherer an den Versicherungsnehmer erbrachte Entschädigungsleistungen zurück, muss der Versicherungsnehmer aufgrund der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast Umstände darlegen, aus denen er das Behaltendürfen ableitet. Nur das Vorliegen dieser Rechtsgründe muss der Versicherer widerlegen.

2.

Das Gericht kann die Überzeugung vom Vorliegen nur vorgetäuschter bzw. absichtlich herbeigeführter Versicherungsfälle (hier: Unfallversicherung) auch darauf stützen, dass eine ungewöhnliche Vielzahl vermeintlicher Unfälle als Bagatellereignisse ohne objektiven medizinischen Verletzungsnachweis vorliegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2010 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.901,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechts¬anwaltskosten in Höhe von 1.064,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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