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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 146/10

Datum:
27.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 146/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0727.I20U146.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 222/09
Schlagworte:
Hausratversicherung, arglistige Täuschung
Leitsätze:

1.

Sehen die Versicherungsbedingungen (hier: Hausrat) für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor (hier: § 22 Komfort VHB 2001), genügt es für dessen Leistungsfreiheit – von dem Fall unbilliger Härte abgesehen – , wenn der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG (Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter).

2.

Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den Versicherer insgesamt zu erhöhen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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