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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 124/10

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 124/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.I20U124.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 301/09
Schlagworte:
Einbruchsdiebstahl, Rückforderung, Täuschungsversuch, arglistige Täuschung
Leitsätze:

1.)

Ein Täuschungsversuch nach § 14 Nr. 2 AERB 87 wird nicht durch den inneren Vorbehalt des Versicherungsnehmers, der Regulierungsbeauftragte des Versicherers werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens des polizeilichen Ermittlungsverfahrens schon besser wissen, ausgeschlossen.

2.)

Der Versicherungsnehmer darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2010 verkündete Ur-teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.855,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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