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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 122/10

Datum:
12.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 122/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0112.I20U122.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 113/09
Schlagworte:
Unfallversicherungsvertrag, Gliedertaxe
Leitsätze:

1.)

Geht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen Unfall verloren oder wird funktionsunfähig, steht der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest.

2.)

Wird unfallbedingt der linke Arm im Schultergelenk funktionsunfähig (BGH VersR 2006, 1117: „Arm im Schultergelenk“-Rechtsprechung), so sind durch den damit gegebenen Invaliditätsgrad Ausstrahlungen dieser Funktionsunfähigkeit auf den linken Arm mit abgegolten.

3.)

Zusätzlich gegebene Funktionsbeeinträchtigungen des linken Ellenbogengelenks, des linken Handgelenks und der Finger der linken Hand haben nicht zur Folge, dass für diese neben dem sich aus der Funktionsunfähigkeit des linken Arms im Schultergelenk ergebenden Invaliditätsgrad eigene Invaliditätsgrade durch Addition zu berücksichtigen wären.

4.)

Einem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne weiteres, dass nach der Systematik der Gliedertaxe der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Beeinträchtigung des rumpfferneren Gliedes miteinschließt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

 
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