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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 82/11

Datum:
22.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 U 82/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0722.I19U82.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 467/10
Schlagworte:
Rücknahme der Berufung, Verlust des Rechtsmittels
Normen:
§ 516 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.

 
Tenor:

Der Beklagte wird seines durch die Schriftsätze vom 15.05.2011 eingelegten Rechts-mittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

 
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