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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 52/10

Datum:
11.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 52/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0111.I19U52.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-2 O 216/09
Schlagworte:
Hengstsperma, Sperma, Falschlieferung, Kaufvertrag, Sachmangel, Gattungskauf
Normen:
§§ 280, 281, 433, 434, 437 BGB
Leitsätze:

Im Rahmen eines Vertrages über die Lieferung von Hengstsperma ist die Falschlieferung wie ein Sachmangel zu behandeln, wenn die Lieferung aus objektiver Empfängersicht mit dem Willen des Verkäufers erfolgt, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen (zur Rechtslage vor dem 01.01.2002 vgl. Urteil des Senats v. 23.02.2010 - 19 U 133/09)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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