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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 3/11

Datum:
29.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 U 3/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0729.I19U3.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 55/09
 
Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.07.2011 wird der Tatbestand des am 31.05.2011 verkündeten Urteils des Senats wie folgt berichtigt:

1.

Auf Blatt 6 UA, Zeile 15 und 16 des 2. Absatzes wird die Passage „nicht von der Klägerin entnommen, sondern – einer Lieferung gleich –„ gestrichen. Im Anschluss an diesen Satz wird folgender Satz ergänzt:

„Dies kommt aus Sicht des Senats einer Lieferung gleich“.

2.

Der letzte Satz Blatt 8 UA, 6. Zeile des letzten Absatzes wird vor den Worten „die Vertragsschließenden“ um das Wort „und“ ergänzt.

Der vorbezeichnete Satz wird nach den Worten „die Vertragsschließenden“ in Parenthese wie folgt ergänzt:

„- worauf das Handeln eines generalbevollmächtigten Direktors bzw.

des Vorstandes auf Seiten der Beklagten und des Oberbürgermeisters

bzw. des Oberstadtdirektors und Stadtkämmerers auf Seiten der Rechts-

vorgängerin der Klägerin hindeuten –„.

Auf Blatt 11 UA wird im letzten Absatz folgender Satz gestrichen:

„Sie sind stets durch hochrangige Vertreter an den Vertragsverhandlungen

beteiligt gewesen“.

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

 
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