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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 35/10

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 35/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1222.I19U35.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 385/04
Schlagworte:
Franchisevertrag, Aufklärungspflicht, Mitverschulden
Leitsätze:

1. Aufklärungspflichten des Franchisegebers vor Abschluss des Franchisevertrages.

2. Anspruch des Franchisenehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages als Rechtsfolge

der Verletzung der Aufklärungspflicht.

3. Kein Mitverschulden des Franchisenehmers aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis der

fehlenden Rentabilität des Franchisesystems.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 194.585,75 € festgesetzt.

 
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